- Betriebsausstattung
- 1. Begriff: Teil des beweglichen ⇡ Anlagevermögens, meist Zusammenfassung mit Geschäftsausstattung.- 2. Zur B. gehören v.a.: Einrichtungen von Werkstätten und Büroeinrichtungen (Betriebsinventar) sowie Werkzeuge, Fahrzeuge, Geräte u.Ä. Nach der Gliederung der Anlagewerte durch § 266 II HGB werden technische Anlagen und Maschinen nicht der B. zugerechnet. Ob ein Gegenstand unselbstständiger Bestandteil eines Gebäudes, einer Maschine ist oder selbstständiger Bestandteil der B. (Betriebsvorrichtung), richtet sich nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang (⇡ Bewertungseinheit).- 3. Abschreibung der Betriebs- und Geschäftsausstattung: (1) Handelsrechtlich bei Nichtkapitalgesellschaften auf den ⇡ Erinnerungswert von 1 Euro zulässig; (2) handelsrechtlich bei Kapitalgesellschaften und steuerrechtlich lineare oder degressive Abschreibung gefordert.- 4. Zum Bilanzstichtag ist ein Verzeichnis der Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens aufzustellen. Körperliche Bestandsaufnahme nur, wenn ⇡ Anlagenkartei oder ⇡ Bestandsverzeichnis nicht geführt wird.
Lexikon der Economics. 2013.